
Vaterschaftsurlaub, Quellenbesteuerung, Berufsausübungspflicht von Naturheilpraktikern im Kanton Luzern… Das Jahr 2021 hält zahlreiche gesetzliche Neuerungen bereit, die sich auf die Abläufe und die Organisation in Therapeutenpraxen auswirken. Die wichtigsten neuen Verpflichtungen im Überblick.
Bezahlter Vaterschaftsurlaub
Seit dem 1. Januar 2021 hat der Mann, der bei Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies in den sechs darauffolgenden Monaten wird, Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Die Arbeitsunterbrechung kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt tage- oder wochenweise bezogen werden. Nach Antragstellung bei der Ausgleichskasse beträgt das gezahlte Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag. Ebenso wie der Mutterschaftsurlaub wird dieser Urlaub für Väter über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Die Folge: Der Beitragssatz für die EO wird von 0,45 auf 0,50 Prozent angehoben. Für Arbeitnehmende trägt der Arbeitgeber die Hälfte dieser Kosten.
Urlaub für betreuende Angehörige
Wie Sie wahrscheinlich bereits wissen, sind Arbeitgeber nach dem Arbeitsgesetz verpflichtet, die familiäre Situation von Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, die familiäre Verpflichtungen haben. Ab sofort haben betreuende Angehörige, die sich um ein pflegebedürftiges Elternteil oder Familienmitglied kümmern, Anspruch auf einen kurzzeitigen bezahlten Urlaub, für den ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und zehn Tage pro Jahr.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2020/799/de
Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes
Ab Anfang Juli besteht Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Sonderurlaub, der innerhalb von 18 Monaten tageweise oder am Stück zur Betreuung eines schwer kranken oder verletzten Kindes bezogen werden kann (Art. 329i nOR). Das Taggeld deckt 80 Prozent des letzten Einkommens während der Erwerbstätigkeit ab. Deckt der Betreuungszuschuss aufgrund der gesetzlichen Obergrenze nicht mindestens 80 Prozent des Gehalts ab, dann muss der Arbeitgeber die Differenz fortzahlen. Überdies darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch infolge eines Betreuungsurlaubs nicht reduzieren.
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80596.html
Quellensteuerreform: Auswirkungen für Arbeitgeber im Jahr 2021
Die Gesetzesrevision der Quellenbesteuerung von Einkommen zielt auf eine stärkere Gleichberechtigung von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmenden ab. In Abhängigkeit des Wohnsitzes der jeweiligen Person wird die Quellensteuer in den Kantonen Freiburg, Genf, Waadt, Wallis und Tessin jährlich berechnet. In den anderen Kantonen erfolgt die Berechnung monatlich. Für die Erhebung der Quellensteuer ist künftig der Kanton des Wohnsitzes oder Aufenthalts der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nicht mehr der Kanton des Geschäftssitzes des Arbeitgebers massgeblich. Letzter muss die einbehaltene Quellensteuer somit an den Wohnsitzkanton der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abführen, wenn der Wohnsitz in der Schweiz liegt. Demzufolge muss der Arbeitgeber bei den Steuerbehörden der Kantone gemeldet sein, in denen seine Arbeitnehmenden ihren Wohnsitz haben. Für nicht ansässige Arbeitnehmende wird die Steuer hingegen an den Kanton des Arbeitsortes abgeführt.
Zudem werden Arbeitgeber durch die Revision der Quellenbesteuerung bestärkt, die Daten zu ihren Arbeitnehmenden über das von Swissdec zertifizierte Lohnbuchhaltungssystem ELM 5.0 elektronisch zu übermitteln.
Bis Dezember 2020 mussten Arbeitgeber bei einer Änderung der familiären Situation von Arbeitnehmenden, zum Beispiel einer Hochzeit, Scheidung oder Geburt, den geänderten Steuertarif jedes Jahr rückwirkend berücksichtigen. Seit dem 1. Januar muss der Arbeitgeber diese Änderung des Steuertarifs zu Beginn des Monats vornehmen, der auf die Veränderung der Situation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers folgt.
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70404.html
Abschaffung der Registrierungspflicht im Kanton Genf
Im Oktober 2020 hat der Kanton Genf laut NVS, der Naturärzte Vereinigung Schweiz, für Naturheilpraktiker und Komplementärtherapeuten die Pflicht zur Eintragung im Register gestrichen. Damit genehmigte der Grosse Rat die Gesetzesänderung (Loi modifiant la loi sur la santé-Professions de la santé- (12423), die die Pflicht zur Eintragung aufhebt.
Berufsausübungspflicht für Naturheilpraktiker im Kanton Luzern
Derselben Vereinigung zufolge wurde am 1. Januar 2021 im Kanton Luzern die Berufsausübungspflicht für Naturheilpraktiker wieder eingeführt, nachdem sie 2006 abgeschafft worden war. Somit ist Naturheilpraktiker in diesem Kanton nun wieder ein anerkannter Gesundheitsberuf.